Samstag, 24. April 2010

Neue Lizenzbedingungen für »Second Life«

Verwertungsrechte für Schnappschüsse und »Machinima« aus der virtuellen Welt


Das Unternehmen Linden Lab hat neue »Terms of Service« für seine virtuelle Welt »Second Life« erstellt, in denen Nutzern umfangreiche Verwertungsrechte für Schnappschüsse eingeräumt werden. Bewohner der virtuellen Welt können danach Bildschirmfotos von »Second Life«-Szenen erstellen und diese grundsätzlich ohne Einwilligung der abgebildeten »Personen« verbreiten und verändern. Inhaber virtuellen Bodens in »Second Life« können jedoch generell Fotos in ihrem Machtbereich verbieten. In diesem Fall muss eine Sondergenehmigung eingeholt werden. Eine generelle Fotoerlaubnis besteht demnach für öffentlich zugängliche Landschaften.



Für »Machinima« gelten andere Lizenzbedingungen. Hier muss für die Verwendung von Szenen aus »Second Life« vorher die Genehmigung der Nutzer von sämtlichen für andere Teilnehmer erkennbaren bzw. identifizierbaren »Avataren« eingeholt werden. Dies gilt nicht für »Avatare«, die Teil einer Menschenmenge, also nicht erkennbar sind. »Machinima« sind Kurzfilme, die aus Computerspielen mithilfe einer Aufnahmesoftware erstellt werden. Der Begriff ist eine Kombination aus »machine«, »animation« und »cinema«. Ursprünglich (der erste Kurzfilm stammt von 1996) bestand der »Film« lediglich aus einer kurzen Computerspiel-Sequenz. Inzwischen werden die Sequenzen bearbeitet, z.B. durch Neuvertonung. Die besten »Machinima« werden seit 2002 auf Festivals gekürt.



Die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation bewertet die neuen Lizenzbedingungen als Vorstoß in Richtung »Fair Use«. Die Erstellung von »Machinima« sei nicht möglich, wenn sämtliche »Avatar«-Eigner um Erlaubnis gefragt werden müssten. Andererseits würden die Nutzerrechte auch ausreichend gewahrt, weil jedem die technischen Mittel zum Schutz seines »Avatar« vor öffentlichem Zugang zur Verfügung stünden.

Quelle: http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/3921/